Jagdgewehre (Langwaffen) der Kategorien C und D (Büchsen, Flinten) dürfen
von Personen über 18 Jahren frei besessen werden. Ausländische Jäger oder
Sportschützen dürfen ihre Jagd- und Sportwaffen zum privaten Gebrauch ein-
und ausführen (mitbringen), wenn sie einen Europäischen Feuerwaffenpaß
haben, die Waffen darin eingetragen sind und sie bei Bedarf den Zweck der
Reise nachweisen können (Jagdeinladung, Wettkampfunterlagen,...).
Auch Munition darf für die mitgeführten Jagd- und Sportwaffen transportiert
werden. „Führen", das heißt eine Waffe geladen transportieren, darf
man eine Jagdwaffe nur mit einer gültigen Jagdkarte eines österreichischen
Bundeslandes oder mit einem Waffenpaß (= Waffendokument).
Faustfeuerwaffen (Pistolen, Revolver), Halbautomaten und Repetierflinten,
also sämtliche Schußwaffen der Kategorie B, dürfen nur mit entsprechenden
Dokumenten (Waffenbesitzkarte, Waffenpaß) besessen und transportiert werden.
Kriegsmaterial und Pumpguns (Kategorie A) sind gänzlich verboten (auch der
Besitz).
Kontaktadresse:
Bundesministerium für Inneres
A - 1014 Wien, Herrengasse 7
Tel.: 0043-1-53 126
und die zuständigen Behörden der Bundesländer
(Bezirkshauptmannschaften und Landesregierungen).
Wichtige Details über Jagdwaffen:
Schrot: Eine Kaliber-Einschränkung ist nicht vorhanden. Die gängigsten
Schrotgrößen sind Kal. 12, 16 und 20. Bleifreier Schrot ist derzeit noch
nicht Verpflichtung.
Kugel: Für Schalenwild mindestens 5,5 mm Kaliberdurchmesser und 40 mm
Hülsenlänge (auf Schalenwild keine Randfeuerpatronen, keine Schrotpatronen,
...).
Aus der Sicht der Weidgerechtigkeit: Mindestauftreffenergie bei 100 m. bis
30 kg Wildkörper aufgebrochen 1000 J, bis 80 kg Wildkörper 2000 J, über 80
kg Wildkörper 2500 J.
Ein- /Ausreise mit Trophäen:
Zu beachten sind die veterinärpolizeilichen Bestimmungen - laut
EU-Richtlinien 92/118/EWG, abgeändert durch die Entscheidungen 94/466/EG und
96/500/EG. Auch für die Einfuhr nach Österreich gilt, daß Trophäen
grundsätzlich veterinärbehördlich kontrollpflichtig sind. Der Import wird
erleichtert, wenn die Trophäen sauber verpackt sind und wenn ein
Ursprungszeugnis oder eine Bestätigung des Exportlandes (Amtstierarzt,
Jagdbehörde, Jagdvermittlung, Bewertungsstelle,...) mitgeführt wird. Bei
Vorhandensein solcher Unterlagen entscheidet der Grenztierarzt über die
Trophäen. Aus Ländern mit Seuchenverdacht oder -gefahr darf keine Trophäe
importiert werden.
Für Trophäen von Tierarten, die dem Washingtoner Artenschutzabkommen
(CITES) unterliegen ist eine diesbezügliche Einfuhrgenehmigung im voraus zu
erwirken.
Kontaktadressen:
Bundesministerium für Soziale Sicherheit und
Generationen
A - 1031 Wien, Radetzkystraße 2
Tel.: 0043 - 1 - 711 72
Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ( CITES)
A - 1010 Wien, Stubenbastei 5
Tel.: 0043 - 1 - 515 22-0