Die Jagdausübungsberechtigten haften für von Wild an land- und
forstwirtschaftlichen Kulturen und Erzeugnissen angerichtete Schäden (etwa
Verbiß-, Schäl- oder Fegeschäden an Bäumen, Schäden in Getreidefeldern
oder Sonderkulturen, Schäden in Weingärten).
Keine Haftung besteht bei Schäden von Wildtieren an Haustieren oder Sachen
(etwa die Bremsleitung eines Autos durch den Marder, die vom Fuchs getöteten
Gänse).
Für die Anmeldung der Schäden müssen vom Geschädigten strenge Fristen
eingehalten werden. Nur dann kann ein Geschädigter seine Ansprüche
erfolgreich durchsetzen. In fast allen Bundesländern werden die Wildschäden
außerhalb der ordentlichen Gerichte abgewickelt.