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Wichige Information für Jagdhundeführer -
Aujeszky'sche Krankheit
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Krankheit
Neues Fachbuch: Wildbret-Hygiene
Das
Buch zur Guten Hygienepraxis mit Wild
Vollkommen neue Darstellung des umfassenden Themenbereiches Wildbret-Hygiene
auf Basis des aktuellen „Hygienepakets“ der EU und der gültigen nationalen
Rechtsvorschriften. Aufbereitet als modernes Lehrbuch und Nachschlagewerk.
Spezielle Berücksichtigung der aktuellen Wildkrankheiten. Mit aussagestarken „Step-by-step“-
Fotoserien zum Aufbrechen und Ausweiden. Insgesamt 207 Farbfotos und 11
Tabellen.
Zur Verwendung sowohl für die Jungjäger-Ausbildung als auch für die Schulung
der „kundigen“ Personen sowie für deren Weiterbildung auf Basis der gültigen
Gesetze.
Inhaltsübersicht: Rechtliche Grundlagen / Wildfleisch – Wildbret /
Mikrobiologie und Hygiene / Anatomie und Physiologie / Jagdmethode & Trefferlage
/ Untersuchungs-Schema / Untersuchung vor dem Erlegen / Aufbrechen – Ausweiden /
Untersuchung beim Aufbrechen / Untersuchung am erlegten Wild / Wildkrankheiten /
Spezielle Untersuchung / Kühlraum für Wild in der Decke / Transport – Lagerung /
Fleischuntersuchung – Kennzeichnung / HACCP und Risikoanalyse /
Trichinen-Untersuchung / Literatur / Wichtige Adressen / Index
Autoren: Prof. Dr. Rudolf Winkelmayer, Dr. Peter Paulsen, Dr. Peter
Lebersorger, Hans-Friedemann Zedka
Format 16,5 x 23,5 cm, 220 Seiten, 207 Farbfotos, 11 Tabellen.
€ 19,–
© 2008 – Herausgegeben von der Zentralstelle Österr. Landesjagdverbände, 1080
Wien, Wickenburggasse 3,
Tel. 01/405 16 36, Fax 01/405 16 36-28
ISBN 978-3-9501873-3-5
Erhältlich bei den österreichischen Landesjagdorganisationen
Änderungsvorschlag betreffend die
EU-WaffenRichtlinie – keine Einigung im „TRILOG“
Im März 2006 wurde von der
Europäischen Kommission ein Vorschlag eingebracht, die EU-Waffenrichtlinie aus
1991 dem UNO-Protokoll aus 2001 („betreffend die Bekämpfung der unerlaubten
Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Schusswaffen, Teilen davon und
Munition – gegen die grenzüberschreitende Kriminalität“) anzupassen. Dieser
Vorschlag war zielführend und allgemein anerkannt, da er mit Augenmaß erstellt
wurde.
Bis dahin berichtete die Europäischen Kommission stets positiv über die
Waffenrichtlinie, die 1991 verabschiedet wurde. Die Richtlinie funktionierte
gut, auch die 10 Beitrittsländer 2004 haben diese Richtlinie zwischenzeitig gut
umgesetzt. Das von der EU-Kommission im Jahr 2001 unterzeichnete UNO-Protokoll
richtete sich gegen das organisierte Verbrechen und gegen die internationale
Kriminalität. Einige Elemente des Protokolls sollten nun durch den Vorschlag
auch in der Waffen-Richtlinie umgesetzt werden – vor allem was die Kennzeichnung
bei der Herstellung von Schusswaffen oder das Führen eines Waffenbuchs durch
Waffenfachhändler betrifft. Viele Mitgliedstaaten hatten diese Inhalte des
UNO-Protokolls längst umgesetzt.
Das Europäische Parlament wurde von der Kommission im Wege des
Mitentscheidungsverfahrens eingeschaltet. Die deutsche Berichterstatterin im
zuständigen Ausschuss für Binnenmarkt (IMCO), die Abgeordnete Gisela
Kallenbach (Grüne), sah seit 1991 einen „langen Zeitraum vergangen“ und
wollte in eine ganz andere Richtung gehen: Nämlich die Waffenrichtlinie
grundlegend überdenken und erneuern. Tatsächlich nützte aber die Grüne
Abgeordnete Kallenbach diese bevorstehende Änderung der Waffenrichtlinie als
offenbar willkommenen Anlass, das europäische Waffenrecht generell „strenger und
restriktiver“ zu machen.
Bei Prüfung der Tatsachen kam heraus, dass die von der UNO geforderten
Grundsätze über Kennzeichnung der Schusswaffen durch die CIP-Normen seit
Jahrzehnten längst umgesetzt waren. Mit der Waffenrichtlinie 91/477/EWG waren
alle beteiligten Interessen durchwegs zufrieden. Es wurde daher durch den
Vorstoss der Grünen Abgeordneten Kallenbach befürchtet, durch eine Abänderung
der Waffenrichtlinie in Richtung „unerlaubte Herstellung / unerlaubter Handel
von Waffen“ gleichsam das Kind mit dem Bade auszugießen und die gut
funktionierende Richtlinie zu verfälschen oder zu erschweren. Diese
Befürchtungen erwiesen sich allesamt als wahr.
Folgende diskutierten Änderungen, die von Frau Kallenbach massiv gefordert
werden, bringen eine völlige Beseitigung des genehmigungsfreien Jagd- und
Sportwaffenbesitzes mit sich, und zwar durch die Abschaffung der bestehenden 4
Kategorien (verbotene – genehmigungspflichtige – meldepflichtige – freie Waffen
/ Kategorien A – B – C – D) mit sich. Ein Ende des freien Waffenbesitzes und die
lückenlose zentrale Registrierung aller Waffen wäre die Folge einer solchen
Beschlußfassung.
1) „Abschaffung der 4 Kategorien von
Schußwaffen“; dann gäbe es nur noch „verbotene“ und „genehmigungspflichtige“
Waffen
Nach der beabsichtigten Version finden die 4 Kategorien keinen Niederschlag mehr
im Text der Richtlinie.
*
Kategorie C und D werden abgeschafft, da jede Waffe einem Besitzer (zentral
erfasst) zugeordnet werden muss;
*
Kategorie C und D benötigen in Zukunft eine „licence or permit“
(Besitzerlaubnis) und entsprechen dadurch der Kategorie B;
*
Kategorie C und D dürfen nur von Personen erworben werden, die eine Bewilligung
(Erwerbberechtigung) haben und entsprechen damit der Kategorie B.
2) Zentrales Registrierungssystem
Mit der Einführung eines Zentralen Erfassungssystemes wird nicht nur das Recht
auf freien Waffenbesitz eliminiert sondern werden auch die Kategorien C und D
abgeschafft.
Die Umsetzung dieser Bestimmung bedeutet, dass in Österreich der gesamte
Waffenbestand aller Sport- und Jagdflinten und Sport- und Jagdbüchsen erfasst
werden muss.
3) Alterslimit – 18 Jahre – auch für Sport
und Jagd – ohne Ausnahme
Der Änderungsvorstoss will einen Erwerb von Schusswaffen streng an das Erreichen
des 18. Lebensjahres binden. Damit würde sowohl dem Sportschiessen bei
Jugendlichen als auch der Jagd ab dem erreichten 16. Lebensjahr (wie in
Österreich nach Sondergenehmigung im Sinne des Waffengesetzes) ein Riegel
vorgeschoben werden.
4) Auftrag zu einer Studie, die die
Abschaffung der 4 Kategorien (Jagd- und Sportwaffen) zum Inhalt hat
Eine vom Parlament beauftragte Suggestivstudie, die den Weg zur Beseitigung des
freien Waffenbesitzes durch völlige Abschaffung aller anderen Waffenkategorien
außer von „verbotenen“ und „genehmigungspflichtigen“ Waffen zum Inhalt hätte,
entlarvt das Vorgehen der Grünen Abgeordneten Kallenbach. Die Studie wäre binnen
3 Jahren zu erstellen. Begründet wird dies schon heute mit einer „Vereinfachung“
der Kategorien.
Die Landesjagdverbände halten fest, dass der Vorschlag der Europäischen
Kommission tatsächlich das UNO-Protokoll umsetzte und nach wie vor breite
Zustimmung erfährt.
Der jetzt diskutierte Vorschlag des Europäischen Parlaments reicht
dagegen weit über das Ziel der UNO hinaus. Die Landesjagdverbände ersuchen daher
alle Abgeordneten, dieser versteckten Verschärfung des Waffenerwerbs und
Waffenbesitzes nicht die Zustimmung in Form ihrer Stimme zu geben!
Im
Trilog, einer Einrichtung, in welcher die Ratspräsidentschaft (derzeit
Portugal) versucht, die Meinung des Parlaments, der Kommission und des Rates
zusammenzuführen, kam am 18.9.2007 keine Einigung zustande. Es gelang
nicht, die Vorschläge der Grünen Abgeordneten Kallenbach abzulenken oder zu
entfernen. Diskutiert wurden zahlreiche Kompromisse – etwa beim Alterslimit oder
bei einem „langsamen Einschleifen einer längerfristigen Registrierung aller
Schusswaffen“ – jedoch ohne allgemeine dreiseitige Zustimmung. Der Ministerrat,
wo auch Österreichs Meinung durch den Innenminister vertreten wird, ließ sich
nicht auf die Vorschläge der Abgeordneten Kallenbach ein – diese hielt wiederum
an ihrer Idee von künftig bloß 2 Kategorien fest. Bis zur Abstimmung im November
im Europäischen Parlament soll noch ein neuerlicher Einigungsprozess in Angriff
genommen werden – ein weiterer „Trilog“. Sollte dort ein gemeinsamer
Standpunkt ausverhandelt werden, könnte das Parlament im November die
Angelegenheit endgültig abstimmen.
Die Landesjagdverbände und beteiligten Institutionen (Waffenfachhandel,
Büchsenmacher, Wirtschaftskammer, Interessengemeinschaft Liberales Waffenrecht
in Österreich – IWÖ) werden daher weiterhin den Standpunkt für eine Beibehaltung
der EU-Waffenrichtlinie und für den Kommissionsvorschlag propagieren. Es wird
noch ein heisser Herbst!
Zentralstelle
Österreichischer Landesjagdverbände
Neues Fachbuch -
WILDBRET-DIREKTVERMARKTUNG
Hygiene
- Zerwirken - Gesetze - Vermarktung
Wildfleisch ist ein begehrtes und in seiner Zusammensetzung
hochwertiges Lebensmittel, vom Jäger in freier Wildbahn tierschutzgerecht und
nachhaltig gewonnen. Der Umgang mit Wildfleisch erfordert besondere Sachkenntnis
und hohes Verantwortungsbewusstsein. Wildbret, das in Österreich in den
Handel kommt, ist durch speziell ausgebildete Jäger, sogenannte „kundige
Personen“, einer strengen Qualitätskontrolle unterzogen, so dass der Konsument
sicher sein kann, ein hochwertiges, gesundes und auch sicheres Stück Fleisch zu
erhalten.
Jagd, wie sie heute zu verstehen ist, nutzt den nachwachsenden Überschuss –
gleichsam die Zinsen – der Natur. Es war zu jeder Zeit und insbesondere heute
ein wesentliches Argument für den Sinn der Jagd, dass dabei wertvolle
Lebensmittel gewonnen werden. Korrekter Umgang mit Wildbret ist daher auch ein
Teil der Weidgerechtigkeit.
Beim Umgang mit Lebensmitteln ist selbstverständlich eine Reihe von Gesetze
und Verordnungen zu beachten. All diese speziellen Hygienevorschriften werden in
diesem Buch dargestellt.
Insgesamt ergibt sich eine Gliederung in folgende Hauptteile:
- Wildfleisch, Hygiene, Qualität und Einflüsse bei der Be- und
Verarbeitung
- Fotoserien „Zerwirken“ – Wildfleisch-Zerlegung in ansprechenden Fotos
- Rechtslage und Anforderungen im Rahmen der Wildfleischproduktion;
Anforderungen an den Lebensmittelunternehmer, an die Arbeitsweise und an die
Betriebsstätten
- Anleitungen zur Vermarktung mit Rezeptteil
Dieses Buch soll allen, die Wildbret gerne selbst essen, es vermarkten oder
es in irgendeiner Form beoder verarbeiten, als Hygieneleitlinie zur Verfügung
stehen: dem Jäger als Direktvermarkter, dem Wildbretliebhaber, dem Fleischhauer,
dem Gastwirt, dem Koch und dem Personal der Gemeinschaftsküchen, aber auch den
Schülern und Studenten einschlägiger Fachrichtungen.
Wildbret-Direktvermarktung
Hygiene – Zerwirken – Gesetze – Vermarktung
Prof. Dr. Rudolf Winkelmayer
Ass.-Prof. Dr. Peter Paulsen
Dr. Peter Lebersorger
Hans-Friedemann Zedka
16,5 x 23,5 cm, 176 Seiten, 165 Fotos,
viele Grafiken und Tabellen
€ 16,–
ISBN 978-3-9501873-2-8
© 2007 – herausgegeben von der
Zentralstelle Österr. Landesjagdverbände,
Wickenburggasse 3, 1080 Wien,
Tel. 01/405 16 36, Fax 01/405 16 36-28,
E-mail: jagd@ljv.at
Erhältlich bei den österreichischen Landesjagdorganisationen.
Download Formulare zur Dokumentation:
dv_form.pdf
Download Untersuchungsantrag auf
Wutkrankheit
Formulardownload
Geflügelpest & Wildtiere
INFORMATION ZUR GEFLÜGELPEST
Die 3. Änderung der
Geflügelpest-Risikogebietsverordnung 2006 - BGBl. II Nr. 160/2006 - hat folgende
für alle Jägerinnen und Jäger sowie Jagdaufseher wichtige Änderung (Wirksamkeit
ab 15.4.2006) gebracht:
"Neben toten Wasservögeln ist auch
künftig das Auffinden toter Greifvögel an die Bezirksverwaltungsbehörde zu
melden! Der amtstierärztliche Dienst hat künftig auch verendete Greifvögel - so
wie bisher verendete Wasservögel - an das nationale Referenzlabor für
Geflügelpest einzusenden."
Jagdschutzorgane können
diesbezüglich - wie schon bisher - als ortskundige Experten entsprechend
ausgerüstet zur Unterstützung des Amtstierarztes herangezogen werden.
Tagesaktuelle Infos zum Thema
Geflügelpest finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für
Gesundheit unter:
http://www.bmgf.gv.at/
Geflügelpest-Risikogebietsverordnung: Neue Rechtslage ab 10.3.2006
Jagd auf Wildvögel wie Waldschnepfen, Raufusshühner, Aaskrähen, Elstern und
Eichelhäher wieder möglich!
Verbot der Jagd auf Wasserwild in ganz Österreich bleibt vorerst bestehen !
Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat am 9.3.2006 – nach
Gesprächen mit der Zentralstelle Österr. Landesjagdverbände (Dr. Peter
Lebersorger und Dr. Rudolf Winkelmayer) – die
„Geflügelpest-Risikogebietsverordnung“ mit dem BGBl. II Nr. 103/2006 abgeändert.
Die Gebietskulisse dieser Verordnung ist zwar nach wie vor das gesamte
Bundesgebiet der Republik Österreich („Risikogebiet“), jedoch ist ab 10.3.2006
die Bejagung des Federwildes (ausgenommen Wasserwild) wieder möglich und
zulässig – es sei denn, ein Schutzgebiet oder Überwachungsgebiet würde die Jagd
auf sämtliche Wildvögel untersagen!
Die Verordnung, die sich auf das Tierseuchengesetz stützt ist von jedermann,
von allen Tierhaltern, Jagdausübungsberechtigten, Jägerinnen und Jägern,
einzuhalten!
Folgende Maßnahmen betreffen die praktische Jagdausübung:
* Jede Jagd auf Wasserwild ist verboten. Die Bejagung der Waldschnepfe und
der Raufusshühner ebenso wie die Bejagung von Aaskrähen, Elstern oder
Eichelhähern ist damit wieder ab 10.3.2006 erlaubt. Auch das Betreiben von
Krähenfängen ist wieder erlaubt. * Tot aufgefundene Wasservögel sind der
Bezirksverwaltungsberhörde zu melden und vom Amtstierarzt an das nationale
Referenzlabor für Geflügelpest zur Untersuchung einzusenden. Jagdaufseher haben
bei der Sicherstellung und Bergung tot aufgefundener Wasservögel mitzuwirken –
unter Verwendung der Ausrüstung der Behörden. * Haltungen von Geflügel und
anderen Vögeln sind der Behörde zu melden. Die Haltungen haben in Stallungen
oder in geschlossenen Haltungsvorrichtungen (zumindest nach oben abgedeckte
Voliere) zu erfolgen. Ein Kontakt zu wild lebenden Wasservögeln muss dadurch
ausgeschlossen werden. * Veranstaltungen, wie Tierausstellungen oder Tierbörsen
etc., können von der Behörde untersagt werden.
In einer weiteren Verordnung, der Wildvogel-Geflügelpestverordnung 2006, in
der derzeitigen Fassung BGBl. II Nr. 100/2006, werden regelmässig Schutzzonen
und Überwachungszonen um die Fundstellen von positiven Tieren festgelegt. In
Schutzzonen und Überwachungszonen ist die Jagd auf alle Wildvögel verboten. Dies
verlangt die EU von jedem Mitgliedstaat.
Um stets auf dem aktuellsten Stand zu sein, sollten alle Jägerinnen und Jäger
die diesbezüglichen Nachrichten verfolgen oder sich über das Internet
informieren: www.bmgf.gv.at
Stand vom 9. 3. 2006 vormittags
Semesterferien:
Notsituation für die Wildtiere!
Besonders bei tiefwinterlichen Temperaturen und hoher Schneelage leiden die
Wildtiere zusätzlich unter vielfältigen Störungen: Zu Joggern, Reitern,
Mountain-Bikern und Wanderern kommen jetzt noch vermehrt Schifahrer,
Snowborder, Langläufer, Tiefschneefahrer, Eiskletterer und
Off-Road-Tourengeher, die alle höchsten Naturgenuss erleben möchten.
Was jedoch für den Menschen angenehm ist, hat für Pflanzen und Tiere
vielfach nicht einschätzbare negative Auswirkungen. Oft führen Loipen und
Pisten zu nahe an Fütterungen und Einstandsgebieten des Wildes vorbei, die
Folge sind kräfteraubende Fluchten im Tiefschnee.
- Jede Störung bewirkt einen enorm erhöhten Energiebedarf bis zum
60-fachen des Normalwertes!
- Lebenswichtige Fettreserven werden frühzeitig verbraucht.
Die österreichischen Landesjagdverbände bitten alle Nutznießer unserer
schönen Landschaft um Verständnis für die erschwerten Lebensbedingungen des
Wildes:
- Bleiben Sie bitte auf den markierten Pisten, Schiabfahrten, Loipen und
Wegen!
- Weichen Sie bitte Wildfütterungen großräumig aus!
- Führen Sie begleitende Hunde bitte an der Leine!
- Beachten Sie bitte die Beschilderungen!
Die Jäger wünschen allen Wintertouristen einen erholsamen Aufenthalt in
unserer schönen Winterlandschaft und danken für die Rücksicht auf Wildtiere
und Natur!
Jungtiere in Wald und Feld: Tierfreundliches Verhalten ist
angesagt!
In den kommenden Wochen steigt die Anzahl der Erholungsuchenden und
Freizeitsportler erheblich an, unsere Natur wird oft übermäßig
strapaziert. Damit steigen aber zwangsläufig auch die Beeinträchtigungen
für die freilebende Tierwelt. Das dichte Wege- und Straßennetz ermöglicht
ja ohne Anstrengung selbst den Zugang in die entlegendsten Gebiete und
damit oft in die letzten Refugien der Wildtiere.
Gerade jetzt – zur Zeit der kleinen Rehkitze und Junghasen – kann
menschliche Gedankenlosigkeit für Tierbabys und Jungtiere schwerwiegende
Folgen haben. Wenn z. B. die Rehkitze durch Störungen des Menschen nicht
von ihrer Mutter gesäugt werden können, werden sie in ihrer gesunden
Entwicklung behindert. Folgenschwer kann es sich auswirken, wenn ein
vermeintlich verwaist in der Wiese gefundenes Reh-Baby gestreichelt wird.
Hier besteht die Gefahr, daß das Kitz wegen des menschlichen Geruchs an
seinem Haarkleid von der Muttergais nicht mehr angenommen wird und
verhungern muß.
Um die Tiere vor vermeidbaren Störungen zu bewahren, werden alle
Erholungsuchenden um wildfreundliches Verhalten gebeten, beispielsweise:
- auf den Wegen zu bleiben,
- Hunde an die Leine zu nehmen,
- Vögel nicht bei der Aufzucht zu stören (etwa durch Fotografieren),
- Rehkitzen und anderen Jungtieren weiträumig auszuweichen,
- keinen Abfall in der Natur zurückzulassen.
Allein durch diese Rücksichtnahme kann jeder einzelne einen wertvollen
Beitrag zum Schutz und zur Erhaltung unserer Tierwelt leisten.
Per 27. Februar 2003 teilte das
Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen wie folgt
mit:
(GZ: 39.111/0-VII/B/7/03)
Definition von
Wildsammelstellen
Gemäß § 4 Abs. 1 Wildfleischverordnung BGBL Nr. 400/1994 idF. BGBL II
Nr. 378/2002 muss Wild nach dem Erlegen ehestmöglich gemäß Anhang
Kapitel 3 zugerichtet und hygienisch einwandfrei abgekühlt werden.
Dies kann entweder in reviereigenen Einrichtungen, wie Kühlzellen
oder Wildkammern oder in Wildsammelstellen oder in
Wildbearbeitungsbetrieben erfolgen.
Als Sammelstellen nach der Wildfleischverordnung sind nur jene
Anlagen einzustufen, in denen Wild aus mehreren Jagdrevieren zur Kühlung
und Lagerung verbracht wird und die Lagerung bis zur Abholung länger als
24 Stunden dauert.
Abt. VII/B/7
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